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   OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2019 - 7 B 10490/19.OVG   

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https://dejure.org/2019,10624
OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2019 - 7 B 10490/19.OVG (https://dejure.org/2019,10624)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.04.2019 - 7 B 10490/19.OVG (https://dejure.org/2019,10624)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. April 2019 - 7 B 10490/19.OVG (https://dejure.org/2019,10624)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 45 Abs 2 S 1 SGB 8, § 45 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 8, § 45 Abs 4 S 1 SGB 8, § 45 Abs 6 S 1 SGB 8, § 45 Abs 6 S 3 SGB 8
    Al-Nur Kindergarten; Widerruf der Betriebserlaubnis aufgrund islamistischer Tendenzen

  • Wolters Kluwer

    Anstrengung; bedeutsam; Behördenzeugnis; Bemühung; Bereitschaft; Betreiben; Betreiber; Betrieb; Buch; Eignung; Einrichtung; Erl...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anstrengung; bedeutsam; Behördenzeugnis; Bemühung; Bereitschaft; Betreiben; Betreiber; Betrieb; Buch; Eignung; Einrichtung; Erlaubnis; Erziehung; essenziell; Gefährdung; gesellschaftliche Integration; gewährleisten; Hassprediger; Integration; Islam; islamisch; ...

  • rechtsportal.de

    Widerruf der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung zur Kindesbetreuung wegen fehlender Erfüllung von Auflagen durch den Träger (hier: ein muslimischer Verein) zur Gewährleistung der gesellschaftlichen Integration der Kinder als unabdingbar; Einstufen des Vereins ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Al Nur-Kindergarten in Mainz muss schließen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Al Nur-Kindergarten in Mainz muss schließen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerruf einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung zur Kindesbetreuung bei Nichterfüllung von Auflagen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 30.04.2019)

    Mainzer Kita bleibt wegen Salafismus-Verdachts geschlossen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auflagen für Betriebserlaubnis nicht erfüllt: Al Nur-Kindergarten in Mainz muss schließen - Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder gefährdet

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Hamburg, 14.12.2012 - 4 Bs 248/12

    Rücknahme der Betriebserlaubnis für eine Kindertagesstätte

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2019 - 7 B 10490/19
    a) Eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII liegt vor, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen eine gegenwärtige oder nahe bevorstehende, nicht unerhebliche Gefahr für das Wohl der Kinder gegeben ist; die Gefahr muss konkret sein, es muss also die hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen; unerheblich ist, ob die Gefahr durch ein Verschulden des Einrichtungsträgers verursacht wird (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. April 2018 - 10 ME 73/18 -, Rn. 46; HambOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 4 Bs 248/12 -, Rn. 14, 16; BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 10 CS 07.3433 -, Rn. 43; alle juris, m.w.N.).

    Insbesondere ist es im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII nicht erforderlich, dass es sich um eine gegenwärtige Gefahr handelt (vgl. HambOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 4 Bs 248/12 -, juris, Rn. 16; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII-Komm., Lfg. 2/18, § 45 Rn. 60).

    Allerdings ist eine Gefährdung des Kindeswohls nicht immer schon dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis nachträglich entfallen sind (vgl. HambOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 4 Bs 248/12 -, juris, Rn. 13).

    Der mit dem Widerruf verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers ist zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, zu denen das Kindeswohl zählt, statthaft (vgl. HambOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 4 Bs 248/12 -, juris, Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 18.04.2018 - 10 ME 73/18

    Auflage; Aufnahmestopp; Eignung; Gefährdung; Jugendhilfeeinrichtung; Kindeswohl;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2019 - 7 B 10490/19
    a) Eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII liegt vor, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen eine gegenwärtige oder nahe bevorstehende, nicht unerhebliche Gefahr für das Wohl der Kinder gegeben ist; die Gefahr muss konkret sein, es muss also die hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen; unerheblich ist, ob die Gefahr durch ein Verschulden des Einrichtungsträgers verursacht wird (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. April 2018 - 10 ME 73/18 -, Rn. 46; HambOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 4 Bs 248/12 -, Rn. 14, 16; BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 10 CS 07.3433 -, Rn. 43; alle juris, m.w.N.).

    Umgekehrt ist nämlich davon auszugehen, dass, wenn die Kriterien erfüllt sind, das Kindeswohl gewährleistet ist (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. April 2018 - 10 ME 73/18 -, juris, Rn. 46).

    Für die Prognose der Eignung zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung sind die maßgeblichen Umstände umfassend heranzuziehen, also die Verhältnisse in der Einrichtung und das mutmaßliche Verhalten des Trägers unter Beachtung seiner Möglichkeiten (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. April 2018 - 10 ME 73/18 -, juris, Rn. 52), wobei zu beachten ist, ob die Missstände in der gebotenen Eile beseitigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 3 B 53/15 -, juris, Rn. 4).

  • BVerwG, 20.10.2015 - 3 B 53.15

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2019 - 7 B 10490/19
    a) Die Prüfung hat sich nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich am Antragsteller als Träger der betroffenen Einrichtung zu orientieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 3 B 53/15 -, juris, Rn. 4).

    Für die Prognose der Eignung zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung sind die maßgeblichen Umstände umfassend heranzuziehen, also die Verhältnisse in der Einrichtung und das mutmaßliche Verhalten des Trägers unter Beachtung seiner Möglichkeiten (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. April 2018 - 10 ME 73/18 -, juris, Rn. 52), wobei zu beachten ist, ob die Missstände in der gebotenen Eile beseitigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 3 B 53/15 -, juris, Rn. 4).

    Für die Eignung zur Beseitigung von Gefährdungen des Kindeswohls ist es von besonderer Bedeutung, ob der Träger der Einrichtung die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt und bereit ist, Beanstandungen der zuständigen Behörde Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 3 B 53/15 -, juris, Rn. 5).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2019 - 7 B 10490/19
    Zu der Grundordnung gehören insbesondere das Bekenntnis zum Demokratieprinzip und die Respektierung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte in all ihren Ausprägungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Rn. 533, 542 ff.).
  • OVG Saarland, 11.08.2010 - 3 B 178/10

    Widerruf der Betriebserlaubnis für ein Internat gemäß § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB 8

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2019 - 7 B 10490/19
    Es lässt auf fehlende Eignung schließen, wenn Forderungen der Behörde zur Mängelbeseitigung offenkundig nicht mit dem notwendigen Ernst begegnet wird (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 11. August 2010 - 3 B 178/10 -, juris, Rn. 23).
  • OVG Sachsen, 21.08.2017 - 4 A 372/16

    Betriebserlaubnis, Kindergarten, Kindeswohl, Salafismus

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2019 - 7 B 10490/19
    Die Widerrufsmöglichkeit in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII ist in Fällen, in denen das Regelbeispiel für die Gewährleistung des Kindeswohls in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII - Unterstützung der gesellschaftlichen Integration - nicht erfüllt ist, nicht erst gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass die Einrichtung selbst Teil einer Parallelgesellschaft ist oder wird (vgl. dazu SächsOVG, Beschluss vom 21. August 2017 - 4 A 372/16 -, juris, Rn. 6; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII-Komm., Lfg. 2/18, § 45 Rn. 34).
  • VG Schwerin, 24.11.2022 - 6 A 1813/19

    Kindertagespflegeerlaubnis für Tagesmutter mit NPD-Bezug

    In diesem Zusammenhang könnte - hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte vorausgesetzt - im Hinblick auf die Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls möglicherweise auch von Bedeutung sein, ob durch eine Tätigkeit der Klägerin als Tagespflegeperson die gesellschaftliche Integration der betreuten Kinder dadurch erschwert würde, dass nicht in dem erforderlichen Umfang der Gefahr eines Abgleitens der Kinder in eine Parallelgesellschaft vorgebeugt und entgegengewirkt wird (so jedenfalls OVG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2019 - 7 B 10490/19 -, juris Rn. 10 in einem Fall des Widerrufs der Betriebserlaubnis für einen von einem muslimischen Verein getragenen Kindergarten, nachdem der Träger bestimmte mit der Erlaubnis verbundene Auflagen nicht erfüllt hatte).

    Dementsprechend war in dem Fall des muslimischen Kindergartens die Betriebserlaubnis zur Vermeidung ihrer Versagung mit näher bestimmten Auflagen versehen worden (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2019 - 7 B 10490/19 -, juris Rn. 12 ff.).

    Die Erteilung einer Erlaubnis unter Beifügung von Nebenbestimmungen wird allerdings von vornherein als unzulässig anzusehen sein, wenn die Erlaubnisbehörde nicht davon ausgehen kann, dass der Erlaubnisinhaber bereit und in der Lage ist, Defizite, die einer dauerhaften Gewährleistung des Kindeswohls entgegenstehen, auszuräumen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2019 - 7 B 10490/19 -, juris Rn. 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2020 - 12 B 1241/20
    vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. April 2019- 7 B 10490/19 -, juris Rn. 7 f.; OVG Nds., Beschluss vom 18. April 2018 - 10 ME 73/18 -, juris Rn. 46; Hamb. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 4 Bs 248/12 -, juris Rn. 14, 16; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 10 CS 07.3433 -, juris Rn. 43; Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 45 (Stand: 4. November 2020) Rn. 79; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 (Stand: 04/18) Rn. 60; Mann, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 45 Rn. 39; jeweils m.w.N.).

    vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. April 2019- 7 B 10490/19 -, a. a. O. Rn. 7 f.; OVG Nds., Beschluss vom 18. April 2018 - 10 ME 73/18 -, a. a. O. Rn. 46; Hamb. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 4 Bs 248/12 -, a. a. O. Rn. 13.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 3 B 53.15 -, juris Rn. 3 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. April 2019 - 7 B 10490/19 -, a. a. O. Rn. 35; OVG Nds., Beschluss vom 18. April 2018 - 10 ME 73/18 -, a. a. O. Rn. 52; Saarl.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. April 2019 - 7 B 10490/19 -, a. a. O. Rn. 27.

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.06.2021 - 3 LA 56/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung - Widerruf der Erlaubnis für den Betrieb einer

    Eine Gefährdung des Kindeswohls bestand danach nicht schon dann, wenn (nur) nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis entfallen sind (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 14.12.2012 - 4 Bs 248/12 -, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 14.12.2020 - 12 B 1241/20 -, juris Rn. 11; OVG Koblenz, Beschl. v. 29.04.2019 - 7 B 10490/19 -, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.04.2018 - 10 ME 73/18 -, juris Rn. 46).
  • VG Potsdam, 19.06.2020 - 7 L 295/20

    Gefährdung des Kindeswohls in der Kindertagespflegestelle

    OVG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2019 - 7 B 10490/19 -, juris, Rn 7 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2018 - 10 ME 73/18 -, juris, Rn. 46; OVG Münster, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 12 B 1553/17 -, juris, Rn. 13; OVG Bautzen, Urteil vom 8. Mai 2015 - 1 A 238/13 -, juris, Rn. 35; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 4 Bs 248/12 -, juris, Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 12 CS 08.1417 -, juris, Rn. 34; Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45, Rn. 117; Janda, in: BeckOGK, Stand: März 2020, § 45, Rn. 94.
  • VG Cottbus, 07.10.2020 - 8 K 231/16

    Widerruf einer Erlaubnis zur Kindertagespflege

    Allerdings sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit generell umso geringer, je höher und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist; bei besonders hochwertigen Schutzgütern - wie etwa regelmäßig auch dem Kindeswohl - kann schon entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen (vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 12 B 72/07 -, juris Rn. 30 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Mai 2015 - 1 A 238/13 -, juris Rn. 35; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2018 - 10 ME 73/18 -, juris Rn. 46; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. April 2019 - 7 B 10490/19 -, juris Rn. 7 f.; Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 19. Juni 2020 - VG 7 L 295/20 -, juris Rn. 11 ff.; Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII, 4. Aufl. 2018, § 45 Rn. 60; Mörsberger in Wiesner SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 116).
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